Vereinsstatuten

 

§1        Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen: „Steirischer Oldtimer- und Geländewagenclub (StOGC)“ und hat seinen Sitz in 8073 Feldkirchen, Triesterstraße 162, Tel.:, Fax: 0316/29 52 60. Sein Arbeitsgebiet umfasst die Steiermark.

§2        Zweck des Clubs

Der Club ist unpolitisch und nicht auf Gewinn bedacht.

  • Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte und ähnliche Veranstaltungen
  • Herausgabe eines Mitteilungsblattes
  • Unterstützung in der Beschaffung von technischen Unterlagen, Hilfsmitteln, Ersatzteilen (insbesondere für nicht mehr produzierte Fahrzeuge) samt allen hierfür zweckmäßigen Aktivitäten, wie z.B. Anlage einer Fachbibliothek.
  • Kontaktaufnahme und Gedankenaustausch mit Personen oder Organisationen, die für die Erfüllung der Vereinsziele förderlich Pflege der Tradition von Veteranenfahrzeugen
  • Herstellen des Einvernehmens hinsichtlich der Benützung von Wegen und Geländeabschnitten.
  • Durchführung von Fahrten sportlichen und gesellschaftlichen Charakters, sowie die Schaffung der Voraussetzung hierfür.
  • Schaffung von zweckmäßigen Gelegenheiten für die Vereinsmitglieder, ihre Fahrzeuge zu warten, reparieren, samt Besorgung allfällig notwendiger Geräte und Hilfsmittel.
  • Alle benützten Fahrzeuge müssen der Straßenverkehrsordnung

§3        Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

  • Beitrittsbeführen und Mitgliedsbeiträge
  • Einnahmen aus Veranstaltungen
  • Geschenken, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
  • Sponsorbeträgen, die insbesondere aus der einschlägigen Wirtschaft

§4        Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

  1. Provisorische Mitglieder
  2. Ordentlichen Mitglieder
  3. Außerordentliche Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder
  5. Anschlussmitglieder

ad 1)

Als provisorische Mitglieder gelten jene physische Personen, welche während der sechs Monate währenden provisorischen Mitgliedschaft lediglich an Pflichten des Vereines teilnehmen, sowie die Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, mit Ausnahme des Stimmrechtes und des aktiven und passiven Wahlrechtes, besitzen.

ad 2)

Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen Personen, die an allen rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen.

ad 3)

Außerordentliche Mitglieder sind physische Personen, die den Vereinszweck zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen.

ad 4)

Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben, können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

ad 5)

Anschlussmitglieder sind Angehörige oder Begleitpersonen von Mitgliedern nach Punkt 1 bis 5).

§5        Beginn der Mitgliedschaft

Personen, die eine Aufnahme in den Verein anstreben, müssen zwei Vereinsmitgliedern der Gruppe b), c) oder d) empfohlen werden, um provisorische Mitglieder laut a) zu werden.

Nach einer sechs Monate währenden provisorischen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen, sowohl bei Aufnahme in die provisorische Mitgliedschaft, als auch während der provisorischen Mitgliedschaft und bei endgültiger Aufnahme in die ordentliche Mitgliedschaft, verweigert werden. Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte. Von der Konstituierung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch Propanenten.

Für diese aufzunehmenden Mitglieder, welche alle schon mehr als sechs Monate den Proponenten bekannt sind, gilt die Regelung mit der provisorischen Mitgliedschaft nicht. Die Mitgliedschaft für diese Gründungsmitglieder wird erst mit der konstituierten Generalversammlung wirksam.

§6        Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. den Tod bei physischen und das Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
  2. den freiwilligen Austritt
  3. die Streichung
  4. den Ausschluss

ad 2.

Der Freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinskalenderjahres, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Jahr wirksam.

ad 3.

Zur Streichung von der Mitgliedsliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch mehr als drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.

ad 4.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen:

  1. Wegen unehrenhaften oder anderen schuldhaften Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind, oder wenn dies nicht direkt der Fall ist, sachlich in irgendeinem Sinn mit der Tätigkeit, dem Zweck oder Charakter des Vereines kollidieren.
  2. Wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
  3. Wegen eines Verhalten nach 17, letzter Absatz.

Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

Rückständige Beiträge oder sonstige Forderungen können jedoch vom Verein eingefordert werden.

§7        Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in besonderen Fällen herabzusetzen oder ganz zu streichen.

§8        Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Vergünstigungen Gebrauch zu machen.

§9        Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen und sich an die Statuten des Vereines sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten, sowie übertragenen und übernommenen Aufgaben zu erfüllen. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.

§10      Organe des Vereines

  • die Generalversammlung
  • der Vereinsvorstand
  • die Rechungsprüfer
  • das Schiedsgericht

§11      Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich zu einem vorher festgesetzten Termin im Dezember des Kalenderjahres statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn die Generalversammlung dies beschließt, oder von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies untern Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Sie ist spätestens vier Wochen nach Beschlussfassung durch die Generalversammlung oder nach Eintreffen des schriftlichen Begehrens einzuberufen.

Sowohl bei Ordentliche, als auch bei Außerordentlicher Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein ordentliches Mitglied mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der berechtigten Stimmen beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später (mit derselben Tagesordnung) statt, die ohne Rücksicht auf die zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Mehrheit erforderlich.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmen ist geheim, mittels Stimmzettel abzustimmen, Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führ der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser nicht anwesend ist, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchen die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmverhältnis, sowie alle angaben ersichtlich sein müssen, welche eine statutenmäßige Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

§12      Wirkungskreis der Generalversammlung

  • Entgegennahme des     Rechenschaftsberichtes      und     des     Berichtes      über      den Rechnungsabschluss, sowie Beschlussfassung darüber.
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge
  • Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder und des einmaligen Beitrages für Gründer.
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen.

Bezüglich Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines siehe §18.

§13      Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, Obmann, Schriftführer, Kassier und deren jeweils einem Stellvertreter, einem Sportreferenten und einem Geländewagenreferenten.

Die vereinsrechtliche Vertretung des Vereines obliegt dem Obmann, Schriftführer und Kassier.

Der Präsident ist vollberechtigtes Vorstandsmitglied, vertritt den Verein nach außen, jedoch nicht in vereinsrechtlicher Hinsicht, sondern insbesondere in gesellschaftlichen und repräsentativen Belangen.

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat solange er beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, so ist von einer Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstandes.

Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte derselben erschienen ist.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von Obmannstellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

Über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen vierzehn Tagen jederzeit erfolgen.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des §11, letzter Absatz, zu führen, welches von Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsprüfer mit beratender Stimme teilnehmen, ebenso Mitglieder von Unterausschüssen.

§14      Wirkungskreis des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung des Vereinsgeschäftes entsprechend den Bestimmungen des §2 und §3 zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  • Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung
  • Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
  • Die Aufnahme, den Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
  • Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat.
  • Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung
  • Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte und aus dem übrigen Mitgliederkreis, Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Hinsichtlich dieser bestimmten Angelegenheiten sind die eingesetzten Mitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ebenso stimmberechtigt, wie die eingesetzten Vorstandsmitglieder.

§15   Obliegenheit der Vorstandsmitglieder

Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen so nach außen, und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.

Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet er gemeinsam mit dem Schriftführer, im Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier.

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem Mitglied des Vorstandes übertragen.

Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.

Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand, bzw. die Generalversammlung, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.

§16      Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die haben dem Vorstand der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§17      Schiedsgericht

In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht.

Das Schiedsgericht entscheidet ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidung, die endgültig ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.

Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerden oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§18      Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, das einer Organisation öffentlichen Interesses wie z.B. Bergrettung, Museum oder Vereinen mit gleichen oder ähnlichen Zielen zugesprochen werden kann.